Einführung des BFE-Referenzmarktpreises
Der eingespiesene Strom im Netzgebiet der BKW wird zum schweizweit harmonisierten Preis vergütet. Dieser sogenannte Referenzmarktpreis wird vierteljährlich vom BFE anhand des durchschnittlichen Marktpreises gewichtet nach dem Einspeiseprofil pro Technologie festgelegt.
Garantierte Mindestvergütung
Am 1. Januar 2026 wurde in der Schweiz eine garantierte Mindestvergütung für eingespeisten Strom aus Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis 150 kW eingeführt. Diese neue Regelung trägt dazu bei, Ihre Erträge planbarer zu machen und damit die Amortisation Ihrer Investition in erneuerbare Energien zu gewährleisten – ein wichtiger Beitrag zum Gelingen der Energiewende.
Die BKW setzte diese Regelung rückwirkend bereits ab dem 1. April 2025 um. Das bedeutet für Sie: Falls der Referenzmarktpreis des Bundesamts für Energie (BFE) unter garantierte Mindestvergütung anfällt, erhalten Sie die garantierte Vergütung für Ihren Strom (siehe Tabelle). In guten Marktphasen partizipieren Sie vollumfänglich an den höheren Preisen.
Die Gutschrift erfolgt wie gewohnt über die Quartalsabrechnung. Auf der Rechnung wird neben dem Vergütungsbetrag immer vermerkt sein, ob der eingespeiste Strom gemäss Mindestvergütung oder gemäss Marktpreis vergütet wird.
Aktuelle Rückliefervergütung1
| 1. Quartal 2026 | 2. Quartal 2026 | 3. Quartal 2026 | 4. Quartal 2026 | Mindestvergütung2 | |
|---|---|---|---|---|---|
| Photovoltaik | |||||
| < 30 kW | Publikation im April 2026 | Publikation im Juli 2026 | Publikation im Oktober 2026 | Publikation im Januar 2027 | 6.00 Rp./kWh |
| 30 – 150 kW mit Eigenverbrauch | 6.00 – 1.20 Rp./kWh3 | ||||
| 30 – 150 kW ohne Eigenverbrauch | 6.20 Rp./kWh | ||||
| > 150 kW | Keine Mindestvergütung | ||||
1 Die angegebenen Werte entsprechen den Referenzmarktpreisen des Bundesamts für Energie (BFE) gemäss Art. 15 (EnG) und der Mindestvergütung gemäss Art. 12. (EnV). Die Höhe der Vergütung ist abhängig von der Technologie. In der Tabelle wird die Vergütung für Photovoltaik-Anlagen dargestellt. Die Vergütungen für weitere Technologien sind im Preisblatt Rückliefervergütung ersichtlich.
2 Rp./kWh exkl. Mehrwertsteuer
3 Die Höhe der garantierten Mindestvergütung richtet sich nach der vom Bundesamt für Energie (BFE) vorgegebenen Berechnungsformel: 180 geteilt durch die Leistung Ihrer Anlage in Kilowatt (kW). Zum Beispiel: Bei einer Anlage mit 30 kW erhalten Sie 6 Rp./kWh (Berechnung: 180/30=6), bei 90 kW sind es 2 Rp./kWh (180/90=2) und bei 150 kW beträgt die Mindestvergütung 1.2 Rp./kWh (180/150=1.2).
Berechnung der Vergütung
Die Rückliefervergütung richtet sich nach dem Referenzmarktpreis des Bundesamts für Energie (BFE). Er ist der gewichtete Durchschnitt der Marktpreise für das Marktgebiet Schweiz je Technologie berechnet. Das BFE legt den Preis rückwirkend fest und veröffentlicht die Werte in der zweiten Woche nach Quartalsende. Die BKW passt die Vergütung quartalsweise an und erstellt nach der Publikation die Gutschrift.
Zusätzlich wird für jede erzeugte Kilowattstunde Strom, ein Herkunftsnachweis (HKN) ausgestellt. Der HKN bestätigt den Ort der Produktion, den Zeitpunkt und die Technologie (beispielsweise Sonnenenergie, Wind- oder Wasserkraft). Der HKN ist vom physischen Stromfluss entkoppelt und kann losgelöst als eigenständiges Zertifikat auf dem Markt gehandelt werden.
Preisentwicklung der Rückliefervergütung in den vergangenen Jahren
Im Durchschnitt bezahlte die BKW von 2017 bis 2025 für Solarstrom eine Vergütung von 8.79 Rp./kWh.
Die bereits festgelegten Preise sowie die zukünftigen Publikationstermine können Sie dem folgenden Preisblatt entnehmen.
Weiterführende Links
Häufig gestellte Fragen zur Rückliefervergütung
Nein.
Die Umstellung auf den Referenzmarktpreis des Bundesamts für Energie (BFE) erfolgt aufgrund einer gesetzlichen Anpassung gemäss Art. 15 EnG und Art. 12 EnV.
Die BKW hat die dafür notwendigen Anpassungen – inklusive der Aktualisierung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) – fristgerecht umgesetzt. Für Sie als Kundin oder Kunde ist kein Handeln erforderlich. Ihre Rückliefervergütung wird ab dem 1. Januar 2026 gemäss den gesetzlichen Vorgaben berechnet.
Die ab 1. Januar 2026 gültigen AGB finden Sie unter: www.bkw.ch/agb
Die Vergütung richtet sich nach dem Referenzmarktpreis des BFE. Dieser Preis ist der gewichtete Durchschnitt der Day-Ahead-Preise an der Strombörse für das Marktgebiet Schweiz – je Technologie berechnet. Das BFE veröffentlicht die Werte in der zweiten Woche nach Quartalsende. Die BKW übernimmt diese Werte automatisch, passt die Vergütung quartalsweise an und rechnet danach rückwirkend ab.
Nein. Der Referenzmarktpreis vom BFE wird technologiespezifisch berechnet (z. B. Photovoltaik, Wasser, Biomasse, Wind). Zudem gelten Mindestvergütungen je nach Technologie und Leistungsklasse (z. B. für bestimmte PV- und Kleinstwasserkraftanlagen). Liegt der Marktpreis darunter, greift automatisch die garantierte Mindestvergütung.
Keine Veränderung gibt es bei Kundinnen und Kunden, welche die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), eine Vergütung über das Einspeisevergütungssystem (EVS) oder eine Förderung aus der Mehrkostenfinanzierung (MKF) beziehen.
Die Strompreise sind saisonabhängig und im Sommer üblicherweise niedriger als im Winter. Aufgrund des erhöhten Heizbedarfs ist die Stromnachfrage im Winter generell höher als im Sommer. Gleichzeitig besteht im Sommer durch die saisonale Produktion aus Wasserkraft und Photovoltaik ein deutlich höheres Stromangebot als im Winter.
Der Strompreis im Sommer ist also im Allgemeinen tiefer, da eine tiefe Nachfrage auf eine hohe Stromproduktion trifft, während im Winter eine hohe Nachfrage auf eine geringere Stromproduktion trifft.
Die Rückliefervergütung wird in der Regel quartalsweise abgerechnet. Die Preisfestlegung erfolgt automatisch gemäss dem Referenzmarktpreis vom BFE. Kundinnen und Kunden müssen nichts unternehmen – die BKW passt die Preise nach Veröffentlichung der neuen Referenzmarktpreise automatisch an.
Die Rückliefervergütung und die Stromtarife sind voneinander unabhängig. Die Rückliefervergütung orientiert sich am Marktpreis und entspricht dem Referenzmarktpreis des BFE, während sich die Stromtarife an den Kosten für den Produktionspark und die Netzinfrastruktur der BKW orientieren. Für den bezogenen Strom fallen zudem Abgaben und Gebühren an, die von Bund und Gemeinden erhoben werden.